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Tades, Dr. Sonja
1090 Wien, Türkenstrasse 5
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eMail: sonja.tades (at) notariat-wien.at
  
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Unternehmensrecht
Das Führen eines Unternehmens stellt an den Inhaber hohe Anforderungen. Dies liegt nicht zuletzt daran, daß ein Betrieb einen dynamischen Organismus darstellt, der jederzeit Entscheidungen und die Überprüfung bestehender Strukturen erfordert. Ein Unternehmer muß dabei nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte, sondern auch rechtliche Aspekte berücksichtigen. Zur Vermeidung schwerwiegender Fehler bedarf es kompetenten Rates. So stellen sich Fragen zunächst bei der Gründung eines Unternehmens. Sie setzen sich fort bei der Führung des Unternehmens. Schließlich muß zur Erhaltung des Betriebes die Unternehmensnachfolge geplant werden. Der Notar kann schon aufgrund seiner Erfahrung bei der Beantwortung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen eine verläßliche Hilfe sein. 

Betriebsgründung
Bei der Gründung von Unternehmen ergibt sich eine Vielzahl rechtlicher Probleme. Die erste Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist die nach der optimalen Rechtsform. Bei der Auswahl sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht fallen besonders Aspekte des Gesellschaftsrechts, des Handelsbilanzrechts und des Steuerrechts ins Gewicht. Von besonderer Bedeutung für die Wahl der Rechtsform ist auch die Haftungsfrage.  

Firmenbuch
Ihr Notar hat Zugang zum elektronischen Firmenbuch. Er ist daher stets auf dem aktuellen Stand. Sie können von ihm alle wichtigen rechtlichen Daten aller dort registrierten Unternehmen in Österreich bekommen. Darüber hinaus erstellt Ihr Notar amtliche Firmenbuchauszüge und ist berechtigt, Ihre Zeichnungsbefugnis zu bestätigen. Und selbstverständlich kann er Ihnen alle Fragen im Zusammenhang mit dem Firmenbuch beantworten.

Beglaubigung
Unterschriftsbeglaubigungen decken den grössten Teil der durch die Notariate ausgeführten Beglaubigungen ab. Dabei handelt es sich um die Bestätigung des Beglaubigungsbeamten, dass eine Person vor ihm z.B. ein Schriftstück unterzeichnet hat, oder dass eine bestimmte Person eine bereits gezeichnete Unterschrift als ihre Unterschrift vor dem Beglaubigungsbeamten anerkannt hat. Mit der Unterschriftsbeglaubigung wird nicht auf den Inhalt der Urkunde Bezug genommen (zum Beispiel deren Richtigkeit). Der Beglaubigungsbeamte hat gar darauf zu achten, dass die Beglaubigung keinen falschen Anschein erweckt. Neben den Unterschriftsbeglaubigungen werden beispielsweise auch Abschriften, Auszüge, Handzeichen etc. beglaubigt.

Grunderwerbssteuern
Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer. Ihr unterliegen Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke, soweit sie darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine eigentümerähnliche Position zu erlangen. Ihr unterliegen insbesondere Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen.  

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